Was genau bedeutet „Forschungszulage“? Die Forschungszulage ist ein steuerliches Förderprogramm, das sehr breit auf innovative Unternehmen zugeschnitten ist. Als Fördermittel bietet die Forschungszulage finanzielle Unterstützung, um Innovation und Forschung von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen zu fördern. Für die Forschungszulage gibt es keine Branchen- oder Größeneinschränkungen der zu fördernden Unternehmen. Beispielsweise können Unternehmen, die in die Entwicklung nachhaltiger Technologien investiert, Pharma Entwicklungen vorantreiben, oder die einen KI-Algorithmus entwickeln, von der Zulage profitieren. Die Forschungszulage gilt u.a. rückwirkend für Projekte ab dem 01.01.2020, aber auch für Projekte die aktuell laufen oder auch in die Zukunft gehen.
Unternehmen, insbesondere in Deutschland steuerpflichtige Start-ups und KMU, erhalten finanzielle Unterstützung für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Dies senkt das wirtschaftliche Risiko und fördert Innovation. Ein Start-up, das an einer neuen App arbeitet, kann beispielsweise von der Forschungszulage profitieren, um die Entwicklungskosten zu decken.
Die Forschungszulage bietet eine maximale Förderung von 1 Mio. Euro pro Jahr. Hierbei gilt eine Förderquote von 25 % auf die Kosten für das Personal, das im Rahmen der Entwicklungsaktivitäten beschäftigt ist. Für Forschung, die extern in Auftrag gegeben wird, gilt eine Förderquote von 15 %. Die förderfähigen F&E-Kosten sind auf maximal 4 Mio. Euro pro Jahr gedeckelt.
Die Forschungszulage soll Unternehmen ermutigen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Damit soll langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gestärkt werden.
Die Forschungszulage gilt für alle Unternehmen in Deutschland, die in Forschung und Entwicklung investieren, unabhängig ihrer Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche. Auch Unternehmen ohne Gewinne erhalten die Forschungszulage, hier erfolgt keine Reduktion der Steuerlast, sondern eine Auszahlung. Unternehmen in Schwierigkeiten (nach Artikel 2 Nummer 18 der AGVO) können die Forschungszulage allerdings nicht beantragen.
Es werden sowohl eigenbetriebliche als auch externe Forschungsprojekte gefördert. Beispiele für förderfähige Projekte sind die Entwicklung neuer Software, biotechnologische Forschung oder die Entwicklung neuer Materialien. Allerdings sind beispielsweise reine Marketingprojekte oder Optimierungen bestehender Produkte ohne echte Innovation nicht förderfähig.
Projekte müssen im Wesentlichen drei Kriterien erfüllen, um förderfähig zu sein:
Ja, die Forschungszulage kann mit anderen staatlichen Fördermitteln wie zum Beispiel ZIM kombiniert werden, solange die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Doppelförderung in Bezug auf die Personalkosten ist jedoch ausgeschlossen. Ein Unternehmen könnte also sowohl von der Forschungszulage als auch von regionalen Innovationszuschüssen profitieren.
Unternehmen müssen einen formellen Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einreichen. Bei der Antragsstellung werden spezifische Angaben zum FuE-Projekt sowie Nachweisunterlagen benötigt. Typischerweise beinhalten diese: Projektbeschreibungen, Kostenvoranschläge und geplante Meilensteine. Bei positiver Rückmeldung wird im zweiten Schritt beim Finanzamt die genaue Fördersumme ermittelt. Sind diese beiden Hürden genommen, kann die Fördersumme bei der nächsten Steuererklärung als Gutschrift auf die Steuerlast verrechnet oder ausgezahlt werden.
Unternehmen müssen eine detaillierte Dokumentation ihrer Forschungsprojekte und speziell des Arbeitsaufwands führen. Dies dient dazu, die Verwendung der Fördermittel nachzuweisen und zu gewährleisten, dass die Mittel tatsächlich für innovative Projekte verwendet werden.
Für die Dokumentation der Arbeitsstunden stellt das BMF ein Muster zur Verfügung. Der Nachweis kann auch rückwirkend erstellt werden. Dabei ist insbesondere auf Urlaub und Feiertage zu achten, damit rückwirkend keine Arbeitsstunden angegeben werden die in einen Urlaub liegen oder auf einen Feiertag fallen.
Nein auch gescheiterte Projekte aus der Vergangenheit (ab 01.01.2020) sind förderfähig.
Die FZUL ist in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Die festgesetzte FZUL wird mit der nächsten Einkommenssteuer verrechnet. Sonderfall GmbH & Co. KG – da hier der Komplementär die Steuererklärung abgibt erhält dieser auch die „Steuergutschrift“. Das Unternehmen welches uns beauftragt, darf uns zwar bezahlen, allerdings kommt der Zuschuss nicht bei der Firma an. Das Problem kann nur durch eine interne Weitergabe geregelt werden. Sprich Komplementär führt das Geld wieder in das Unternehmen ein.
Derzeit können pro Kalenderjahr bis zu 4 Mio. EUR Personalkosten in Ansatz gebracht werden. Aktuell gibt es Überlegungen zu Änderungen die zum 01.01.2024 in Kraft treten können. Falls diese Umsetzungen kommt gilt eine Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR pro Kalenderjahr, wodurch pro Jahr bis zu 3 Mio. EUR Zuschuss möglich sind. Zudem sind dann die ansetzbaren Kosten nicht nur auf Personalkosten begrenzt, sondern es können auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bspw. Produktionsmaschinen, etc.) gefördert werden. Auch der Fördersatz bei Auftragsforschung soll von 60 auf 70% steigen.
S. nachfolgende Tabelle: